Allgemeine Geschäftsbedingungen
Flash Test Solarmodule DISTACT Energy GmbH & Co. KG
§ 1 – Geltungsbereich, Kundeninformationen
Für die Geschäftsbeziehungen der Firma, DISTACT Energy GmbH & Co. KG (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und dem Auftraggeber, (nachfolgend „Kunde“ genannt) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und werden bei Vertragsschluss Vertragsbestandteil.
1. Vertragspartner und Auftragnehmer ist:
DISTACT Energy GmbH & Co. KG
Gewerbeallee 2
18107 Elmenhorst-Lichtenhagen
Deutschland
vertreten durch die DISTACT Verwaltungs GmbH, ebenda,
wiederum vertreten durch den Geschäftsführer, Ulf Grimnitz, ebenda,
2. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
3. Die Vertragssprache ist Deutsch.
4. Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer gem. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Daher gelten unsere AGB nur gegenüber vorbenanntem Personenkreis.
5. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass nochmals ein erneuter Hinweis erfolgt.
Der Kunde hat die Möglichkeit die derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Website: Flash-Tests – DISTACT Energy GmbH & Co. KG (distact-energy.com) abzurufen und auszudrucken.
6. Diese AGB gelten nur für nachstehende Leistungen des Auftragnehmers.
§ 2 – Leistungen des Auftragnehmers
1. Das Angebot des Auftragnehmers umfasst folgende Leistungen:
• Durchführung mobiler Sun-Simulator-Test
• Erstellung umfassender Testbericht mit statistischer Auswertung
2. Für die Erbringung der übernommenen Leistungen verpflichtet sich der Kunde dem Auftragnehmer alle erforderlichen Informationen so rechtzeitig mit aktuellem Inhalt zur Verfügung zu stellen, die für die Auftragsdurchführung notwendig sind.
3. Rechtliche Grundlagen für sämtliche, vertragliche Vereinbarungen der Parteien sind, soweit in den AGB des Auftragnehmers nicht anders geregelt, die Regeln des BGB. Die Anwendung der VOB ist ausgeschlossen.
4. Inhalt und Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem verbindlichen Angebot des Auftragnehmers.
5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass bei auftretenden Schlechtwetterereignissen am Erfüllungsort, wie z. B. bei Starkregen, Hagel, extremer Schneefall oder aufgrund unzureichender Zuwegung am Erfüllungsort, die vertraglich geschuldete Leistung nicht ausgeführt werden kann. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien gemeinsam einen neuen Ausführungstermin abzustimmen.
§ 3 – Vertragsschluss
1. Das Angebot des Auftragnehmers ist unverbindlich und freibleibend, solange es nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden ist.
2. Der Vertrag kommt mit Vertragsannahme wirksam zustande, sobald der Kunde per Brief, E-Mail oder Fax den Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer bestätigt. Bis dahin stellt die vorliegende Erklärung des Auftragnehmers ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar.
§ 4 – vereinbarte Vergütung
1. Die genannten Preise gem. Angebot sind Netto-Preise exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer i. H. v. derzeit 19 %.
2. Die vereinbarte Vergütung wird bis vier Monate nach Vertragsschluss garantiert. Als Fristbeginn gilt das wirksame Zustandekommen des Vertrages.
3. Die Vergütung beinhaltet die Leistungen, die nach dem Vertrag und seinen Anlagen (Vertragsbedingungen, ggf. besondere Vereinbarungen) vereinbart wurden.
4. Die Vergütung ist ausschließlich für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen geschuldet.
5. Wird der Preistermin von vier Monaten nach Vertragsschluss aus Gründen überschritten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so erhöht sich der Gesamtpreis angemessen um die dem Auftragnehmer in Folge der Überschreitung des Festpreistermines treffenden Kostensteigerungen. Hierbei sind insbesondere Lohnkosten- und Materialkostensteigerungen zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer ist im Falle einer Überschreitung des Festpreistermines, die von ihm nicht zu vertreten ist, berechtigt, für die entstehenden Mehrkosten einen angemessenen Abschlag zu verlangen. Hat der Auftragnehmer die Überschreitung des Festpreises zu vertreten, verlängert sich die Festpreisbindung um den Zeitraum, den der Auftragnehmer verschuldet hat.
6. Ergänzungsaufträge für Sonderwünsche während der Ausführungszeit / Leistungserbringung sind sofort nach Ausführung zu zahlen.
7. Die vereinbarte Vergütung ist auch dann geschuldet, wenn der Kunde die Verzögerung der Leistungserbringung aufgrund mangelhafter Vorbereitung zu verantworten hat. In dem Fall erfolgt eine fiktive Abrechnung der Leistung in Bezug auf die Dauer der Verzögerung im Verhältnis zur Anzahl möglicher PV-Modulprüfungen.
§ 5 – Pflichten und Leistungen des Kunden
1. Soweit die PV-Anlage nicht im Eigentum des Kunden steht, ist der Kunde verpflichtet, unwiderruflich alle dafür erforderlichen Genehmigungen und Vollmachten einzuholen, damit der Auftragnehmer die vertragliche geschuldete Leistung ordentlich erfüllen kann.
2. Der Kunde verpflichtet sich, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Leistungserbringung vollen Zugang zur PV-Anlage bzw. der Betriebsstätte zu gewähren.
3. Der Kunde trägt an der Betriebsstätte und während der Dauer der Prüftätigkeit/Leistungserbringung für einen sicheren Ort zum Aufstellen und Betrieb des Solartesters entsprechende Sorge. Er trägt ferner die Verantwortung für die Risiken von Diebstahl, Feuer und Sicherheit des Prüffahrzeuges nebst Ausstattung. Zu diesem Zweck muss der Kunde eine entsprechende Versicherung abschließen und auf Verlangen des Auftragnehmers nachweisen.
4. Der Kunde ist für die Vorbereitung der PV-Module und sämtliche Vorbereitungsmaßnahmen, die für die Testung der PV-Module/Anlage notwendig sind, auf seine Kosten wie folgt, verantwortlich:
• befahrbare Zuwegung zum/am Testort
• ausreichender Stellplatz Prüffahrzeug (Mercedes-Benz Sprinter, ca. 7 m x 3 m Stellfläche zzgl. + 7 m x 7 m Rangierabstand)
• bei weniger als 10 Grad Außentemperatur, überdachter Stellplatz/Testort
• Hilfspersonal gem. Vorgabe Auftragnehmer i. d. R. zwei bis drei fachkundige Mitarbeiter
• Stromanschluss 220 Volt/16 Ampere
• rechtzeitige Demontage des zu prüfenden PV-Moduls, Entfernung vom Dach bzw. Entfernung vom Tragegestell
• Lagerung, Verpackung und Transport der PV-Module zum Testort (max. 20 PV-Module stapeln)
• Am Testort müssen sämtliche Verpackungen und Kabelbinder vom PV-Modul entfernt sein
• Mindesttemperatur PV-Modul 10 Grad Celsius
• die Module müssen gereinigt sein, damit ein genaues Testergebnis möglich ist
5. Nach erfolgter Prüfung des jeweiligen PV-Moduls ist der Kunde auf seine Kosten, wie folgt, verantwortlich:
• Das Vorhalten von eigenem Personal zur Montage und Inbetriebnahme der getesteten PV-Module
• Lagerung, Verpackung und Transport der PV-Module zum Einsatzort
• Montage und elektrischer Anschluss des geprüften PV-Moduls an die PV-Anlage
• Inbetriebnahme der PV-Anlage
• Austausch von defekten bzw. Teildefekten PV-Modulen oder anderen Bauteilen
• Entsorgung Verpackungsmüll
§ 6 – Zahlungsbedingungen
1. Die Vergütung wird nach Erbringung der vertraglichen Leistung und Abnahme fällig.
2. Werden dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, wonach die Ansprüche gegenüber dem Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheinen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauskasse oder ausreichende Sicherheitsleistungen auszuführen und ggf. nach erfolglosem Ablauf einer hierfür gesetzten, angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall stehen dem Auftragnehmer Ersatz- und Vergütungsansprüche in einer sich aus § 645 BGB ergebenden Höhe zu; weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
3. Die Abrechnung orientiert sich am vereinbarten Leistungssoll des Auftragnehmers in Bezug auf die geschuldete Leistung. Mit der Auftragsbestätigung spätestens mit der Rechnungslegung übermittelt der Auftragnehmer an den Kunden die Bankverbindung. Der in der Rechnung jeweils ausgewiesene Rechnungsbetrag ist dann spätestens nach Zugang der Rechnung fällig und binnen 10 Tagen auf die übermittelte Bankverbindung zu leisten.
4. Gerät der Kunde mit der Zahlung oder einer Teilleistung in Verzug, so ist der Kunde zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet.
5. Für jedes Mahnschreiben, das nach Eintritt des Verzugs an den Kunden versandt wird, wird mit einer Mahngebühr in Höhe von 2,50 EUR berechnet, sofern nicht im Einzelfall ein niedrigerer bzw. höherer Schaden nachgewiesen wird.
§ 7 – Abnahme
Die jeweilige Leistung gilt nach erfolgter Prüfmessung und Erstellung des Messprotokolls als abgenommen.
§ 8 – Leistungsfrist
1. Der in der Auftragsbestätigung benannte Ausführungsbeginn ist unverbindlich.
2. Der Fertigstellungszeitpunkt bzw. der Leistungszeitpunkt ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Fertigstellungsfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich durch den Auftragnehmer zugesichert werden.
3. Bei zusätzlicher Bestellung, Abänderung oder Ergänzung des ursprünglichen Auftrags sind vormals zugesicherten Fristen gegenstandslos. Es gilt dann die neu vereinbarte Fertigstellungsfrist.
4. Die Einhaltung der Fertigstellungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie gegebenenfalls dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Teilleistungen durch den Auftragnehmer sind zulässig.
§ 9 – Kündigung/Rücktritt vom Werkvertrag
1. Sofern solche Ereignisse die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist der Auftragnehmer, nachdem er den Kunden über den hindernden Umstand informiert hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Der Auftragnehmer ist auch zur Kündigung berechtigt, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten oder seine Zahlungspflichten nach entsprechender Mahnung verletzt.
3. Gerät der Auftragnehmer mit der Leistung in Verzug oder wird eine Leistung unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
4. Erfolgt eine Kündigung, gleich aus welchem Grund, ohne dass sie vom Auftragnehmer zu vertreten ist, hat der Auftragnehmer das Recht, eine pauschale Vergütung i. H. v. 10 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen. Dem Kunden bleibt zur Reduzierung seiner Zahlungspflicht der Nachweis gestattet, ein Schaden und ein entgangener Gewinn sei überhaupt nicht entstanden oder dieser sei niedriger als die oben genannte Pauschale. Der Kunde muss nach entsprechender Nachweisführung nur den tatsächlich entgangenen Gewinn, bzw. den eingetretenen Schaden ersetzen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis gestattet, dass der vom Kunden zu zahlende Werklohn abzüglich der ersparten Aufwendungen größer ist, als die oben genannte Pauschale i. H. v. 10 %. Bei entsprechendem Nachweis im Einzelfall ist der nachgewiesene Betrag vom Kunden zu zahlen.
§ 10 – Haftung
1. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Der Auftragnehmer schließt eine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betrifft. Dies gilt auch für den Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, falls der Kunde gegen diese Ansprüche auf Schadensersatz erhebt.
3. Bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern es sich nicht um eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit handelt.
4. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden wird durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Auftragswertes und Schadenhöhe, begrenzt.
5. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Unmöglichkeit der Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare Ereignisse (Schlechtwetterereignisse wie z.B. Starkregen, Hagel, extremer Schneefall, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördlichen Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch den Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
6. Der Auftragnehmer haftet ferner nicht für folgende Umstände:
• für den operativen Betrieb der PV-Anlage
• für die Abnahme bzw. Einspeisung des erzeugten Stromes
• den erzeugten Stromertrag
• fehlerhafte Bedienung der errichteten PV-Anlage nach erfolgter Abnahme
• dem wirtschaftlichen Erfolg des Kunden als PV-Anlagenbetreiber
• die eingeschränkte Nutzbarkeit der PV-Anlage während der Solarmodulmessung und Anlagenprüfung
• wirtschaftliche Einbußen des Kunden während der Solarmodulmessung und Anlagenprüfung
• ggf. anfallende Austauschkosten für defekte PV-Module
7. Eine weitergehende Haftung, gleich aus welchen Rechtsgründen, ist ausgeschlossen.
8. Ist das Vertragsverhältnis beendet, gilt für Haftungsansprüche des Kunden eine Ausschlussfrist von 3 Monaten, soweit nicht anders bestimmt. Sofern das Vertragsverhältnis noch fortdauert, gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Kenntnis des Anspruchs bzw. des Rechts, soweit nicht anders bestimmt. Ansprüche aus Produkthaftung, der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, Garantien, Arglist sowie aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verjähren nach den gesetzlichen Fristen.
§ 11 – Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie als Gerichtsstand der Sitz vom Auftragnehmer vereinbart. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden anhängig zu machen.
Stand: 01.07.2023
Solar-Dachanlagen DISTACT Energy GmbH & Co. KG
§ 1 – Geltungsbereich, Kundeninformationen
Für die Geschäftsbeziehungen der Firma, DISTACT Energy GmbH & Co. KG (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und dem Auftraggeber, (nachfolgend „Kunde“ genannt) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und werden bei Vertragsschluss Vertragsbestandteil.
1. Vertragspartner und Auftragnehmer ist:
DISTACT Energy GmbH & Co. KG
Gewerbeallee 2
18107 Elmenhorst-Lichtenhagen
Deutschland
vertreten durch die DISTACT Verwaltungs GmbH, ebenda,
wiederum vertreten durch den Geschäftsführer, Ulf Grimnitz, ebenda,
2. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
3. Die Vertragssprache ist Deutsch.
4. Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer gem. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Daher gelten unsere AGB nur gegenüber vorbenanntem Personenkreis.
5. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass nochmals ein erneuter Hinweis erfolgt.
6. Der Kunde hat die Möglichkeit die derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Website: https://distact-energy.com abzurufen und auszudrucken.
§ 2 – Leistungen des Auftragnehmers
1. Das Angebot des Auftragnehmers umfasst nach Wunsch des Kunden folgende Leistungen:
- Projektplanung / Elektroplanung
- Einkauf und Errichtung Carportkonstruktion in Systembauweise, Solarkomponenten,
- Errichtung von PV-Anlagen auf geeigneten Dachflächen
- Errichtung von PV-Anlagen auf Freiflächen
- Bauüberwachung/Abnahme
- Projektkoordination
- Einholung von behördlichen Genehmigungen im Namen des Kunden, soweit diese notwendig sind
2. Für die Erbringung der übernommenen Leistungen verpflichtet sich der Kunde dem Auftragnehmer alle erforderlichen Informationen und Vollmachten rechtzeitig mit aktuellem Inhalt zur Verfügung zu stellen, die für die Auftragsdurchführung notwendig sind.
3. Rechtliche Grundlage für sämtliche, vertragliche Vereinbarungen der Parteien sind, soweit in den AGB des Auftragnehmers nicht anders geregelt, die Regeln des BGB. Die Anwendung der VOB ist ausgeschlossen.
4. Inhalt und Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem verbindlichen Angebot des Auftragnehmers. Diesem Vertrag werden folgende Unterlagen beigefügt und sind damit Bestandteil des Vertrages:
- Baubeschreibung
- Skizzen, Ausführungsplanung
- Zusatzleistungen auf Wunsch des Kunden nach Vertragsschluss
5. Leistungen Dritter
Folgende Leistungen werden von anderen Unternehmen übernommen und von diesen eigenverantwortlich ausgeführt:
- Statik
- Tiefbau / Erdarbeiten
- Stahlbau
- Installation und Aufbau Solarkomponenten
- Elektroplanung mit Ladeinfrastruktur (Wallboxen) und Speicher
- Auf Kundenwunsch Erstellung eines Gründach und/oder diverse Verkleidungen auf/am Carport
Der Auftragnehmer vermittelt auf Wunsch des Kunden die zur Leistungserfüllung notwendigen Arbeiten an Dritte und wird diese Arbeiten im Rahmen der Ausführung überwachen.
§ 3 – Vertragsschluss
1. Das Angebot des Auftragnehmers ist unverbindlich und freibleibend, solange es nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden ist.
2. Der Vertrag kommt – aufschiebend bedingt – rechtswirksam zustande, sobald er vom Kunden gegengezeichnet ist und sämtliche behördliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der beauftragten PV-Anlage vorliegen. Bis dahin stellt die vorliegende Erklärung des Auftragnehmers ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar.
§ 4 – vereinbarte Vergütung
1. Die genannten Preise sind Netto-Preise exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer i. H. v. derzeit 19 %.
2. Die vereinbarte Vergütung wird bis vier Monate nach Vertragsschluss garantiert. Als Fristbeginn gilt das wirksame Zustandekommen des Vertrages.
3. Die Vergütung beinhaltet die Leistungen, die nach dem Vertrag und seinen Anlagen (Vertragsbedingungen, besondere Vereinbarungen sowie Skizzen) vereinbart wurden.
4. Die Vergütung ist ausschließlich für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen geschuldet.
5. Behördliche Auflagen und Genehmigungen sind nicht Bestandteil des Auftrages und somit nicht in der Vergütung enthalten. Anfallende Kosten werden gesondert abgerechnet.
6. Wird der Festpreistermin von vier Monaten nach Vertragsschluss aus Gründen überschritten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so erhöht sich der Gesamtpreis angemessen um die dem Auftragnehmer in Folge der Überschreitung des Festpreistermines treffenden Kostensteigerungen. Hierbei sind insbesondere Lohnkosten- und Materialkostensteigerungen zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer ist im Falle einer Überschreitung des Festpreistermines, die von ihm nicht zu vertreten ist, berechtigt, für die entstehenden Mehrkosten einen angemessenen Abschlag zu verlangen. Hat der Auftragnehmer die Überschreitung des Festpreises zu vertreten, verlängert sich die Festpreisbindung um den Zeitraum, den der Auftragnehmer verschuldet hat.
7. Der Kunde kann eine Aufschlüsselung der vereinbarten Vergütung nicht verlangen.
8. Ergänzungsaufträge für Sonderwünsche während der Ausführungszeit / Leistungserbringung sind sofort nach Ausführung zu zahlen.
§ 5 – Abschlagszahlungen
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt von der vereinbarten Vergütung exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer i. H. v. 19 % wie folgt Abschlagszahlungen vom Kunden zu fordern:
- 25 % der Vergütung nach Erstellung der mit dem Kunden individuell abgestimmten Ausführungsplanung und Skizzen
- nach Bestellung und Lieferung des notwendigen Materials, Abrechnung erfolgt in Höhe des Materialwertes.
2. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt über erbrachte Teilleistungen abzurechnen und die entsprechende Vergütung zu verlangen.
3. Die restliche Vergütung wird bei einem Werkvertrag nach Abnahme des Werkes fällig.
4. Abschlagszahlungen – mit Ausnahme der restlichen Vergütung nach Abnahme, Erfüllung einer Teilleistung– sind nach Zugang der jeweiligen Zahlungsaufforderung fällig und binnen 10 Tagen ohne Abzug zu leisten.
5. Werden dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, wonach die Ansprüche gegenüber dem Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheinen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder ausreichende Sicherheitsleistungen auszuführen und ggf. nach erfolglosem Ablauf einer hierfür gesetzten, angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall stehen dem Auftragnehmer Ersatz- und Vergütungsansprüche in einer sich aus § 645 BGB ergebenden Höhe zu; weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
6. Die Vergütung von PV-Dachanlagen bestimmt sich wie folgt:
a) 1. Abschlagszahlung – 50 % der Auftragssumme nach Fertigstellung Baustelleneinrichtung
b) 2. Abschlagszahlung – 25 % der Auftragssumme nach Fertigstellung Modulbelegung
c) 3. Abschlagszahlung – 25 % der Auftragssumme nach Abschluss DC-Montage
Bei Zahlungsverzug durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, für die Dauer des Zahlungsverzuges die Arbeiten vorübergehend einzustellen. Daraus resultierende Verzögerungen gehen zulasten des Auftraggebers. Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind in diesem Fall ausgeschlossen.
§ 6 – Zahlungsbedingungen
1. Die Abrechnung orientiert sich am vereinbarten Leistungssoll des Auftragnehmers in Bezug auf die geschuldete Leistung. Mit der Auftragsbestätigung spätestens mit der Rechnungslegung übermittelt der Auftragnehmer an den Kunden die Bankverbindung. Der in der Rechnung jeweils ausgewiesene Rechnungsbetrag ist dann spätestens nach Zugang der Rechnung fällig und binnen 10 Tagen auf die übermittelte Bankverbindung zu leisten.
2. Gerät der Kunde mit der Zahlung oder einer Teilleistung in Verzug, so ist der Kunde zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet.
3. Für jedes Mahnschreiben, das nach Eintritt des Verzugs an den Kunden versandt wird, wird mit einer Mahngebühr in Höhe von 2,50 EUR berechnet, sofern nicht im Einzelfall ein niedrigerer bzw. höherer Schaden nachgewiesen wird.
§ 7 – Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem Vertrag verbleiben die gelieferten Sachen, Skizzen, Planungen und Materialien etc. im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist zur Rücknahme der gelieferten Sachen berechtigt, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält. In dem Verlangen zur Herausgabe der gelieferten Sachen liegt keine Rücktrittserklärung vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, das Werk oder gelieferte Materialien mit Sorgfalt zu behandeln.
3. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn das gelieferte Werk bzw. gelieferte Materialen gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Im Falle der Nichteinhaltung hat der Auftragnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Sachen zu verlangen.
4. Vor Eigentumsübertragung ist eine Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung, sonstige Verfügung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung von Auftragnehmer nicht zulässig.
§ 8 – Abnahme
Die Abnahme des herzustellenden Werkes bestimmt sich nach § 640 BGB.
§ 9 – Leistungsfrist
1. Der in der Auftragsbestätigung benannte Ausführungsbeginn ist unverbindlich und ist u. a. abhängig beförderlicher Genehmigung.
2. Der Fertigstellungszeitpunkt bzw. der Leistungszeitpunkt ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Fertigstellungsfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich durch den Auftragnehmer zugesichert werden.
3. Bei zusätzlicher Bestellung, Abänderung oder Ergänzung des ursprünglichen Auftrags sind vormals zugesicherten Fristen gegenstandslos. Es gilt dann die neu vereinbarte Fertigstellungsfrist.
4. Die Einhaltung der Fertigstellungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie gegebenenfalls dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Teillieferungen durch den Auftragnehmer sind zulässig.
§ 10 – Kündigung/Rücktritt vom Werkvertrag
1. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist der Auftragnehmer, nachdem er den Kunden über den hindernden Umstand informiert hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Der Auftragnehmer ist auch zur Kündigung berechtigt, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten oder seine Zahlungspflichten nach entsprechender Mahnung verletzt.
3. Gerät der Auftragnehmer mit der Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
4. Erfolgt eine Kündigung, gleich aus welchem Grund, ohne dass sie vom Auftragnehmer zu vertreten ist, hat der Auftragnehmer das Recht, eine pauschale Vergütung i. H. v. 10 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen. Dem Kunden bleibt zur Reduzierung seiner Zahlungspflicht der Nachweis gestattet, ein Schaden und ein entgangener Gewinn sei überhaupt nicht entstanden oder dieser sei niedriger als die oben genannte Pauschale. Der Kunde muss nach entsprechender Nachweisführung nur den tatsächlich entgangenen Gewinn, bzw. den eingetretenen Schaden ersetzen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis gestattet, dass der vom Kunden zu zahlende Werklohn abzüglich der ersparten Aufwendungen größer ist, als die oben genannte Pauschale i. H. v. 10 %. Bei entsprechendem Nachweis im Einzelfall ist der nachgewiesene Betrag vom Kunden zu zahlen.
§ 11 – HAFTUNG
1. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Der Auftragnehmer schließt eine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betrifft. Dies gilt auch für den Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, falls der Kunde gegen diese Ansprüche auf Schadensersatz erhebt.
3. Bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern es sich nicht um eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit handelt.
4. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden wird durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Auftragswertes und Schadenhöhe, begrenzt.
5. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Unmöglichkeit der Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördlichen Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch den Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
6. Der Auftragnehmer haftet ferner nicht für folgende Umstände:
- für den operativen Betrieb der PV-Anlage
- für die Abnahme bzw. Einspeisung des erzeugten Stromes
- für den Anschluss der PV-Anlage an das bestehende Stromnetz
- den erzeugten Stromertrag
- fehlerhafte Bedienung der errichteten PV-Anlage nach erfolgter Abnahme
- fehlerhafte Wartung während der Gewährleistungsfristen
- dem wirtschaftlichen Erfolg des Kunden als PV-Anlagenbetreiber
- die eingeschränkte Nutzbarkeit der zu überbauenden Parkfläche während der Bauzeit
- wirtschaftliche Einbußen des Kunden aufgrund der eingeschränkten Parkfläche und dessen Erreichbarkeit
- die Erteilung behördlicher Genehmigung im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der beauftragten PV-Anlage
7. Eine weitergehende Haftung, gleich aus welchen Rechtsgründen, ist ausgeschlossen.
8. Ist das Vertragsverhältnis beendet, gilt für Haftungsansprüche des Kunden eine Ausschlussfrist von 3 Monaten, soweit nicht anders bestimmt. Sofern das Vertragsverhältnis noch fortdauert, gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Kenntnis des Anspruchs bzw. des Rechts, soweit nicht anders bestimmt. Ansprüche aus Produkthaftung, der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, Garantien, Arglist sowie aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verjähren nach den gesetzlichen Fristen.
§ 12 – Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie als Gerichtsstand der Sitz vom Auftragnehmer vereinbart. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden anhängig zu machen.
Stand: 01.07.2023